Versicherungslösungen für Vereine

Vermögensschadenhaftpflicht

Über die Vereinshaftpflichtversicherung sind keine Vermögensschäden abgedeckt.

Solche Schadenersatzansprüche stellen aber ein immenses und für den Verein schlecht kalkulierbares Risiko dar. Nach § 31 Bürgerliches Gesetzbuch haftet zunächst grundsätzlich der Verein für Schäden, die seine handelnden Personen verursachen.  

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung deckt Schäden, die aus satzungsgemäßen Tätigkeiten des Vereins resultieren. Die Vorstände und Vertreter sind mitversicherte Personen.