Versicherungslösungen für Vereine

Entscheiderhaftpflicht

Über die Vereinshaftpflichtversicherung sind keine Vermögensschäden abgedeckt.

Vorstände und Geschäftsführer von Vereinen haften mit ihrem Privatvermögen gegenüber dem Verein. Diese Haftung (§§26 und 27 BGB) kommt gerade gegenüber Finanzämtern (Steuerhaftung) und Sozialkassen (Haftung für Sozialversicherungsbeiträge) zum Tragen.  

Der Vorstand ist verpflichtet nachzuweisen, dass er keinen Fehler begangen hat (Beweislastumkehr). Daneben besteht die gesamtschuldnerische Haftung.